Scheinselbstständigkeit und Interim Management

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Die Rolle der Rentenversicherung bei Arbeitsverträgen mit Freelancern

In mehrfacher Hinsicht kann es problematisch sein, Vakanzen durch Freelancer und Interim Manager zu überbrücken. Aufgrund der unsicheren Rechtslage könnte man zweifeln, ob eine klassische Vakanzüberbrückung im Interim Management überhaupt möglich ist – je nachdem, welche Kriterien man sich zu welchem Zeitpunkt angesehen hat.

Wie könnte der Leiter der Buchhaltung oder des Marketings seine Aufgaben erfüllen, ohne entsprechend in die Betriebsabläufe eingebunden und am Arbeitsplatz integriert zu sein?

Grundsätzlich sollten ja auch alle Funktionen immer mit beiden Vertragsmodellen erfüllt werden können. Im besten Fall lässt sich eine einfache und klare Regelung finden, um diesen Sachverhalt zu lösen. In erster Linie kann es auf die finanzielle Abhängigkeit ankommen, durch die sich Angestellte von Unternehmern differenzieren lassen.

Rund um die Krankenversicherung und Vorsorge

Gleichzeitig geht es in strittigen Fällen immer um Versicherungsfragen und wer am Ende zahlt. Unstrittig ist, dass sich jeder Interim Manager als Selbständiger sowohl krankenversichern als auch für die Rente vorsorgen muss. Der Betrag muss mindestens der Höhe der gesetzlichen Rente entsprechen. Jeder Interim Manager sollte (wie generell jeder Unternehmer) zu Beginn seiner Selbstständigkeit eine Kalkulation dazu aufgestellt haben.

Optimal ist eine Auflistung verschiedener Sätze je nach Anforderungsprofil in einer Preisliste. Dieser wird in der Regel zu entnehmen sein, welches Honorar für die eigentliche Tätigkeit anfällt und welche Umlagen für Krankenversicherung und Rentenvorsorge anfallen. Der Richtwert dafür beträgt 40 % Aufschlag. Hinzu kommt ggf. noch eine Reisekostenpauschale, die allerdings eher als eine Art Kostenumlage oder -erstattung gilt. Sie wird separat von der eigentlichen Vergütung abgerechnet.

Interim Manager und Freelancer zahlen also einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung und legen mindestens einmal pro Jahr einen Betrag für die Rentenvorsorge zurück. Im Prinzip ist die Art der Vorsorge unerheblich, solange sie in angemessenem Umfang vorhanden ist.

Keine Nachteile bei der gesetzlichen Rente

Allerdings hat sich bezüglich der Priorität privater Vorsorge in den letzten Jahren eine relevante Änderung ergeben. Früher wollten die meisten das gesetzliche Rentensystem verlassen, weil alternative Anlagearten bessere Erträge oder Zinsen versprachen. Dieser Vorteil hat sich durch die aktuelle Zinspolitik verflüchtigt.

Es bringt keinerlei Nachteile mehr mit sich, in der gesetzlichen Rente für die Altersvorsorge zu sparen. Es kann vorausgesetzt werden, dass wer Rentenversicherungsbeiträge selbstständig zahlt, auch selbstständig ist.

Vertragliche Vereinbarung empfehlenswert

Daraus ergibt sich mit folgender Regelung eine schlichte Lösung, die die hypothetische Gefahr einer Nachzahlung für Firmen bei der Prüfung von Arbeitsverhältnissen beseitigt. Für den Fall, dass die Rentenversicherung nachträglich doch eine Scheinselbstständigkeit feststellt, wird vertraglich festgelegt, dass dieser Betrag vom Interim Manager oder Freelancer getragen bzw. erstattet wird. Auch wenn dieses Vorgehen noch nicht gängige Praxis ist, gehen Fachleute davon aus, dass dies rechtlich möglich ist und vertraglich abgesichert werden kann.

Für diese Lösung spricht Folgendes:

  1. Der Freelancer bzw. Interim Manager signalisiert dadurch seine Bereitschaft, das unternehmerische Risiko, das damit auch einhergeht, zu tragen, und unterstreicht seine unternehmerische Haltung.
  2. Im Falle, dass die Rentenversicherung Scheinselbständigkeit feststellen würde, käme es zu einer Nachzahlung bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze und nicht bis zum vollen Betrag der Rechnung. Die Kranken- und Pflegeversicherung hingegen ist in der Regel bereits durch den Selbstständigen gedeckt, es muss nicht doppelt gezahlt werden. Bei einer Differenz käme es maximal zu einer Nachzahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
  3. Die Nachzahlung in der Rentenversicherung zu übernehmen liegt auch im Eigeninteresse des Freelancers, da der Betrag der Rente zugerechnet wird – er macht zumindest keinen Verlust.
  4. Lediglich der Betrag für die Arbeitslosenversicherung ist quasi verloren. Aktuell liegt der maximale Betrag pro Monat bei 190,50 Euro. Dieses Risiko kann als überschaubar gelten.

Unter der Voraussetzung, dass es nicht nachteilig ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung zu sparen, eine Rentenvorsorge ohnehin notwendig und der Betrag bereits im Honorar enthalten ist, kann der Interim Manager und Freelancer also vorbehaltlos das Risiko der Nachzahlung übernehmen. Um die finanzielle Doppelbelastung abzufedern, könnte gegebenenfalls die Sparleistung in einem anderen Vertrag über einen entsprechenden Zeitraum ausgesetzt werden.

Finanzielle Abhängigkeit

Zuletzt noch eine Anmerkung zum Kriterium der finanziellen Abhängigkeit. Gerade Gründer am Anfang ihrer Selbstständigkeit können meist keine finanziellen Rücklagen für die nächsten sechs Monate vorweisen, um ihre Unabhängigkeit zu beweisen. Die Regelung zu Zeiten der sogenannten Ich-AGs, dass Selbstständige in den ersten drei Jahren einen pauschalen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung zahlten, war sehr sinnvoll.

Erst danach entschied sich anhand der finanziellen Lage, ob man Unternehmer ist oder nicht. Vielleicht auch ein Ansatz für heute?

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