Zur Rolle der Rentenversicherung bei Arbeitsverträgen mit Freelancern
Aus der Übersicht zu Merkmalen der Selbstständigkeit in unserem vorausgehenden Blogbeitrag geht hervor, dass es in mehrfacher Hinsicht problematisch sein kann, Vakanzen durch Freelancer und Interim Manager zu überbrücken. Aufgrund der unsicheren Rechtslage könnte man, je nachdem, welche Kriterien man sich zu welchem Zeitpunkt angesehen hat, sogar ins Zweifeln kommen, ob eine klassische Vakanzüberbrückung im Interim Management überhaupt möglich ist. Wie könnte der Leiter der Buchhaltung oder des Marketings seine Aufgaben erfüllen, ohne entsprechend in die Betriebsabläufe eingebunden und am Arbeitsplatz integriert zu sein? Grundsätzlich sollten ja auch alle Funktionen immer mit beiden Vertragsmodellen erfüllt werden können. Im besten Fall lässt sich eine einfache und klare Regelung finden, um diesen Sachverhalt zu lösen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es in erster Linie auf die finanzielle Abhängigkeit ankommt, durch die sich Angestellte von Unternehmern differenzieren lassen.
Gleichzeitig geht es in strittigen Fällen immer um Versicherungsfragen und wer am Ende zahlt. Unstrittig ist, dass sich jeder Interim Manager als Selbständiger sowohl krankenversichern als auch für die Rente vorsorgen muss, und zwar mit einem Betrag, der mindestens der Höhe der gesetzlichen Rente entspricht. Jeder Interim Manager sollte (wie generell jeder Unternehmer) zu Beginn seiner Selbstständigkeit eine Kalkulation dazu aufgestellt haben. Optimal ist eine Auflistung verschiedener Sätze je nach Anforderungsprofil in einer Preisliste. Dieser wird in der Regel zu entnehmen sein, welches Honorar für die eigentliche Aufgabe oder Tätigkeit anfällt und welche Umlagen für Krankenversicherung und Rentenvorsorge anfallen – der Richtwert dafür beträgt 40 % Aufschlag. Hinzu kommt ggf. noch eine Reisekostenpauschale, die allerdings eher als eine Art Kostenumlage oder -erstattung gilt und separat von der eigentlichen Vergütung abgerechnet wird.
Interim Manager und Freelancer zahlen also einen monatlichen Beitrag zur Krankversicherung und legen mindestens einmal pro Jahr einen Betrag für die Rentenvorsorge zurück. Im Prinzip ist es unerheblich, welche Art der Vorsorge betrieben wird, solange sie in angemessenem Umfang vorhanden ist. Allerdings hat sich bezüglich der Priorität privater Vorsorge in den letzten Jahren eine relevante Änderung ergeben: Wollten früher die meisten das gesetzliche Rentensystem verlassen, weil alternative Anlagearten bessere Erträge oder Zinsen versprachen, hat sich dieser Vorteil durch die aktuelle Zinspolitik verflüchtigt. Es bringt keinerlei Nachteile mehr mit sich, in der gesetzlichen Rente für die Altersvorsorge zu sparen. Auf welchem Weg auch immer, vorausgesetzt werden kann, dass wer Rentenversicherungsbeiträge selbstständig zahlt, auch selbstständig ist.
Daraus ergibt sich mit folgender Regelung eine schlichte Lösung, die die hypothetische Gefahr einer Nachzahlung für Firmen bei der Prüfung von Arbeitsverhältnissen beseitigt: Für den Fall, dass die Rentenversicherung nachträglich doch eine Scheinselbstständigkeit feststellt, wird vertraglich festgelegt, dass dieser Betrag vom Interim Manager oder Freelancer getragen bzw. erstattet wird. Auch wenn dieses Vorgehen noch nicht gängige Praxis ist, gehen Fachleute davon aus, dass dies rechtlich möglich ist und vertraglich abgesichert werden kann. Für diese Lösung spricht Folgendes:
- Der Freelancer bzw. Interim Manager signalisiert dadurch seine Bereitschaft, das unternehmerische Risiko, das damit auch einhergeht, zu tragen, und unterstreicht seine unternehmerische Haltung.
- Im Falle, dass die Rentenversicherung Scheinselbständigkeit feststellen würde, käme es zu einer Nachzahlung bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze und nicht bis zum vollen Betrag der Rechnung. Die Kranken- und Pflegeversicherung hingegen ist in der Regel bereits durch den Selbstständigen gedeckt, es muss nicht doppelt gezahlt werden; bei einer Differenz käme es maximal zu einer Nachzahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
- Die Nachzahlung in der Rentenversicherung zu übernehmen liegt auch im Eigeninteresse des Freelancers, da der Betrag der Rente zugerechnet wird – er macht zumindest keinen Verlust.
- Lediglich der Betrag für die Arbeitslosenversicherung ist quasi verloren. Aktuell liegt der maximale Betrag pro Monat bei 190,50 Euro. Dieses Risiko kann als überschaubar gelten.
Unter der Voraussetzung, dass es nicht nachteilig ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung zu sparen, eine Rentenvorsorge ohnehin notwendig und der Betrag bereits im Honorar enthalten ist, kann der Interim Manager und Freelancer also vorbehaltlos das Risiko der Nachzahlung übernehmen. Um die finanzielle Doppelbelastung abzufedern, könnte gegebenenfalls die Sparleistung in einem anderen Vertrag über einen entsprechenden Zeitraum ausgesetzt werden.
Zuletzt noch eine Anmerkung zum Kriterium der finanziellen Abhängigkeit: Gerade Gründer am Anfang ihrer Selbstständigkeit können meist keine finanziellen Rücklagen für die nächsten sechs Monate vorweisen, um ihre Unabhängigkeit zu beweisen. Die Regelung zu Zeiten der sogenannten Ich-AGs, dass Selbstständige in den ersten drei Jahren einen pauschalen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung zahlten, wahr sehr sinnvoll. Erst danach entschied sich anhand der finanziellen Lage, ob man Unternehmer ist oder nicht. Vielleicht auch ein Ansatz für heute?